Software24

Mietminderung bei Schimmel und Baulärm

Bei Mängeln in oder um eine Mietwohnung streiten sich Mieter und Vermieter oft um die Kürzung der Miete oder die Art der Behebung des Mangels. Nicht selten treffen sie sich dabei auch vor Gericht, weil keine Einigung herbeigeführt werden kann. Ein häufiger Streitpunkt sind Feuchtigkeit oder Schimmel und die Gegenmaßnahmen. Lüften steht dabei ganz hoch im Kurs. Die Frage ist allerdings, wie lange und wie oft. In einem Fall war der Vermieter der Ansicht, dass der Mieter mindestens 5 Mal täglich lüften sollte, um die Feuchtigkeit, die zu Schimmelbildung geführt hatte, aus der Wohnung zu bringen. Dass dies für berufstätige Mieter praktisch unmöglich ist, sagt bereits der Hausverstand. Und in diesem Sinne entschied auch das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 1906/06-31). Wird zweimal pro Tag gelüftet, muss dies ausreichen, um die Wohnung ausreichend trocken zu halten. Bildet sich dann trotzdem Schimmel, liegt es nicht am Lüften, sondern an anderen Gründen.
In einem anderen Fall hat ein Sachverständiger festgestellt, dass der Schimmel nicht aus baulichen Gründen entstanden ist, sondern tatsächlich durch die Art und Häufigkeit des Lüftens. Um den Schimmel aber zu vermeiden, hätte der Mieter je nach Anwesenheit in der Wohnung 4 bis 6 Mal am Tag lüften müssen. Und auch das wurde als unzumutbar eingestuft.  Soweit, so gut.
Allerdings hat der Mieter hier eigenmächtig gehandelt und war sofort aus der Wohnung ausgezogen, nachdem er den Schimmel entdeckt hatte. Natürlich stellte er auch die Mietzahlungen umgehend ein und kündigte den befristeten Mietvertrag, der bis zum geplanten Abriss des Hauses laufen sollte. Der Vermieter forderte nun die ausstehenden Mietzahlung bis zum ursprünglichen Ende des Vertrags. Und er bekam letztendlich vom Bundesgerichtshof Recht (Az. VIII ZR 182/06). Der Mieter hätte dem Vermieter die Möglichkeit geben müssen, den Mangel zu beseitigen. Auch das Argument, dass der Schimmel für die unter Asthma und Neurodermitis leidende Lebensgefährtin des Mieters eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung darstelle, konnte ihm nicht helfen.
Baulärm war der Grund eines anderen Rechtsstreits. Hier wurde nach dem Einzug des Mieters ein gegenüberliegendes Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Der damit verbundene Baulärm war für den Mieter Anlass für eine Mietkürzung. Und dies sah das Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 27 C 34/07) genauso. Der Vermieter gab zu seiner Verteidigung zwar an, er habe auf dem Mieter gesagt, dass Baulücken in der Nachbarschaft möglicherweise bebaut werden. Dies wurde ihm aber nicht abgenommen.
Hier kann ich dem Gericht nicht ganz folgen, denn was kann der Vermieter für Bautätigkeiten in der Umgebung? Dass Baulücken früher oder später gefüllt werden können, ist irgendwo logisch. Dabei wird der Bauherr die Eigentümer und Bewohner der umliegenden Häuser nicht um Erlaubnis fragen. Klar ist zwar auch, dass jeder in seiner Wohnung – ob nun gekauft oder gemietet – seine Ruhe haben möchte. Aber dass der Vermieter das finanzielle Risiko für Aktivitäten in der Umgebung tragen muss, finde ich nicht fair.

0 Kommentare

  1. PKV

    Ich gebe dem Gerichtsurteil vollkommen recht. Man kann nicht den ganzen tag lüften.
    Grüße,
    Reinahrd, der auch schon aus einer Schimmelwohnung Hals über Kopf ausgezogen ist.

  2. F.Kiemle

    Darum merke, wer schreibt, der bleibt. Ich habe als Vermieter in meinem neuen Mietvertrag eingefügt, daß in der angrenzenden Baulücke ein MFH gebaut wird. Somit sind Mietkürzungen ausgeschlossen, da der Mieter vertraglich darauf hingewiesen wurde.
    Grüße von F.K.

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet.

Sie können folgende HTML Tags und Attribute verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>