Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2012, dass die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nach Ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann.
In einer Eigentümerversammlung stimmten die Wohnungseigentümer mit Stimmzetteln über einen Beschlussantrag ab.
Die Beiratsvorsitzende öffnete die Stimmzettel und die Verwalterin trug die ihr mitgeteilten Ergebnisse in eine Excel-Tabelle ein.
Zwei Eigentümer, die zunächst mit Nein gestimmt hatten, forderten Ihre Stimmzettel zurück und änderten diese in eine Ja-Stimme und eine Enthaltung ab.
Anschließend verkündete die Verwalterin den Antrag als angenommen, die abgeänderten Stimmen waren hierfür ausschlaggebend.
Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, die gegen den Antrag gestimmt hatten, erhoben daraufhin Anfechtungsklage.
Mit Erfolg!
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Damit waren die beiden Stimmen bereits mit der Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels bei den von der Versammlungsleiterin betrauten Personen zugegangen und wirksam geworden.
Die abgegebenen Nein-Stimmen durften ab dem Zugang bei der Versammlungsleiterin nicht mehr widerrufen werden.
(BGH, Urteil v. 13.07.2012, Az. V ZR 254/11)
Verwalter, die das komplette Urteil lesen möchten, verwenden bitte folgenden Link:
juris.bundesgerichtshof.de
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