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Mietschäden – ein Leitfaden für Verwalter und Vermieter

nasser Wohnungsboden, einige lose Bretter

Ob mutwillig oder versehentlich beschädigt, eine Mietsache ist vor Schäden nicht gefeit. Diese ärgerliche Tatsache ist jedoch gesetzlich recht gut und einfach geregelt. Nach der Lektüre dieses Artikels sollten Sie bestens gegen Mietschäden gewappnet sein.

Inhalt

  1. Was sind Mietschäden?
  2. Wer haftet für Mietschäden
  3. Meldung von Mietschäden
  4. Kleinreparaturklausel
  5. Übersicht der wirtschaftlichen Lebensdauer

Was sind Mietschäden?

Beschädigt ein Mieter die Mietsache versehentlich oder sogar vorsätzlich, so gilt dies als Mietschaden. Zu diesen Schäden zählen jedoch nicht die vorhersehbaren Abnutzungserscheinungen der Mietsache. Dazu gehören Kleine Kratzer auf der Arbeitsplatte und dem Ceranfeld einer Einbauküche, leicht abgenutzte Türklinken, Wasserhähne etc.

Mietschäden sind also erhebliche Schäden, der zur Verfügung gestellten Aspekte einer Immobilie.

Einige konkrete Beispiel hierfür sind:

  • Risse in Fliesen durch das Fallen eines schweren Gegenstandes
  • Wasserflecken oder tiefe Kratzer und Druckstellen im Parkett
  • (erheblicher) Schimmelbefall
  • Wasserschäden
  • Fliesenbruch an den Wänden (v.a. im Bad) durch unsachgemäßes Bohren
  • Schäden an einem gelegten Teppichs wie Brandlöcher, Flecken, etc.

Wer haftet für Mietschäden?

Tritt ein Mietschaden auf, sollte dieser so schnell wie möglich behoben werden. Dies ist vor allem sinnvoll, um Folgeschäden zu vermeiden. Doch wer zahlt? Ob Mieter oder Vermieter, das klären wir hier.

In diesen Fällen haftet der Vermieter

Da es sich bei Mietschäden um vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache handelt, kommt der Vermieter nur selten in vollem Umfang dafür auf. Eine Ausnahme bilden bauliche Mängel, für die der Mieter logischerweise nichts kann (defekte Heizung) und „Alterungserscheinungen“ der Wohnung, die nichts mit dem direkten Kontakt des Mieters zu tun haben (alte Rohre, Leitungen). Letztere fallen jedoch, wie bereits erwähnt, nicht in die Kategorie der Mietschäden.

Die „Neu-für-Alt“-Regel wird in verschiedenen Bereichen angewandt, um die Haftungsanteile von Mieter und Vermieter oder Käufer und Verkäufer bei einer unbrauchbar gewordenen Sache zu klären.

An dieser Stelle soll nur auf die Anwendung der Regel im Mietrecht eingegangen werden. Beschädigt der Mieter eine eingebaute Sache, hat der Vermieter nicht unbedingt Anspruch auf vollen Schadensersatz. Denn: Die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache spielt eine entscheidende Rolle. Ist die Sache schon einige Jahre alt, muss der Mieter den „Restwert“ der Sache ersetzen, nicht aber die ursprünglichen Kosten der Sache.

Ein Beispiel:

Wir gehen davon aus, dass ein Ceranfeld eine wirtschaftliche Lebensdauer von 15 Jahren hat. Dem Mieter fällt ein schwerer Topf auf das Ceranfeld seiner mitvermieteten Einbauküche. Diese zerspringt und wird dadurch unbrauchbar. Er meldet dies dem Vermieter, um die Kostenübernahme zu besprechen.

  1. Das Glaskeramik-Kochfeld ist neu: Der Mieter hat (theoretisch) den vollen Preis für das Glaskeramik-Kochfeld zu zahlen.
  2. Der Glaskeramik-Kochfeld ist ca. 7 Jahre alt: Da dies etwa der Hälfte der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entspricht, ist der Restwert deutlich reduziert.
  3. Das Glaskeramikkochfeld ist 17 Jahre alt: Nach unserer beispielhaften Lebensdauer sind 15 Jahre bereits überschritten, es wäre also ohnehin Zeit für eine neue Küche und der Vermieter müsste die gesamten Kosten tragen.
leuchtende Glühbirne als Piktogramm

In diesen Fällen haftet der Mieter

Beschädigt der Mieter eine zum Mietobjekt gehörende oder eine mitvermietete Sache, so haftet der Mieter. Ob die Beschädigung vorsätzlich oder versehentlich erfolgt ist, macht hier zunächst keinen Unterschied. Ein wichtiger Unterschied ist jedoch wiederum die „Neu für Alt“-Regelung. Darüber hinaus haftet der Mieter nicht, wenn ein nicht aktiv, aber angemessen genutzter Gegenstand kaputt geht; solche Reparaturen werden fast immer vom Vermieter bezahlt. Beispiele sind Rohre, Leitungen usw.

Kleinreparaturklausel

In vielen Mietverträgen findet sich eine Kleinreparaturklausel. Diese überlässt kleinere Reparaturen an der Mietsache dem Mieter, wobei „kleine Reparaturen“ durch einen Maximalpreis definiert werden. Typischerweise liegt dieser zwischen 75 € und 100 €.

Diese Klausel gilt jedoch nur für stark genutzte Teile der Mietsache, die vom Mieter bereitgestellt werden. Das sind z.B: Türklinken, Lichtschalter, Wasserhähne. Gegenstände wie Strom- und Wasserleitungen, Heizungen etc. fallen nicht unter diese Klausel. Als Daumenregel kann man also sagen, dass sich die Klausel auf solche Teile der Mietsache bezieht, die durch direkte Berührung beeinflusst und damit beschädigt werden können.

leuchtende Glühbirne als Piktogramm

Meldung von Mietschäden

Der Mieter sollte dem Vermieter erhebliche Mietschäden sofort melden. Dies ist wichtig, denn im Versäumnisfall darf der Vermieter den Mieter ohne Frist zur Kasse bitten, dies wurde zuerst in einem Urteil des BGH im Jahr 2018 beschlossen.

Der Mieter sollte hierbei so vorgehen:

  1. Schadensfall eingrenzen: Risse ankleben, Schimmel oberflächlich behandeln etc.
  2. Vermieter informieren: Hierbei ist keine bestimmte Form nötig. Allerdings ist es für beide Seiten von Vorteil die Interaktionen zu dokumentieren (z.B. schriftliche Kommunikation, besiegende Personen bei einem Anruf, etc.).
  3. Den Schaden, vor allem fotografisch, dokumentieren
  4. Prüfung der Haftung (siehe „Wer zahlt die Reparatur?“)
leuchtende Glühbirne als Piktogramm

Als vermietende Instanz ist es also vor allem in ihrem Interesse die Haftung zu klären und was die Beseitigung angeht auf dem laufenden zu halten. Obwohl Mietschäden natürlich ärgerlich sind, gehören sie zum Alltag eines Vermieters oder Verwalters. Im Vordergrund sollte immer die Instandhaltung Ihrer Immobilie stehen um den Wert zu erhalten.

Vielleicht interessiert Sie auch unser Artikel: Erhaltungsrücklage – Instandhaltung in einer WEG

Übersicht der wirtschaftlichen Lebensdauer

Quelle: proMietrecht

Die angegebenen Werte bieten nur eine Hilfe zur Orientierung. Es kommt für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensdauer einer Sache immer auf den vorhandenen Grad der Abnutzung, die Güte und Qualität einer Sache und auf den Pflegezustand an. 

Bei den Angaben zur wirtschaftlichen Lebensdauer wurde jeweils von einer mittleren Qualität der Sachen ausgegangen, wenn keine Besonderheiten aufgeführt sind.

Tabelle

Arbeitsplatte Küche15-20 Jahre
Armaturen (Edelstahl)15-20 Jahre
Außenanstrich Wohnungseingangstürmuss ca. alle 12-15 jähre vom Vermieter übernommen werden
Badewanneca. 20-30 Jahre
Badezimmermöbelca. 15-25 Jahre
Cerankochfeld (Glaskeramikkochfeld)ca. 15 Jahre
Dielenboden (Holzboden)ca. 50 Jahre
Dielenboden – Holzboden – Schleifen und Versiegelnca. 20-25 Jahre
Doppelfensterca. 30-40 Jahre
Duschkabine (Duschtrennwand)Aluminium & Kunststoff: ca.12-15 Jahre
(Hochwertig. mit Glaselementen: ca. 15-25 Jahre)
Duschtasse (Duschwanne)ca. 20-30 Jahre
Einbaukücheca. 15-20 Jahre
Eingangstür der Wohnungca. 40 Jahre (Massivholz)
Eingangstür der Wohnung, Farbanstrichca. 12-15 Jahre
FensterHolzfenster ca. 40-50 jahre
Kunststofffenster ca. 35-45 jähre
Fliesen (Wandfliesen)ca. 30-40 Jahre
Fliesenspiegel Kücheca. 20-30 Jahre
Fliesenbodenca. 20-30 Jahre
Heizkörper (Stahl)ca. 30-40 Jahre
Heizkörperthermostateca. 15 Jahre
InnentürenAus Spanplatte: ca. 25 Jahre
Aus Massivholz: ca. 35-50 Jahre
Korkbodenca. 15-20 Jahre
Kücheca. 15-25 Jahre
Küchenarbeitsplatteca. 20 Jahre
Granitarbeitsplatte: ca. 30 Jahre
Küchenfliesenca. 20 Jahre
Lichtschalterca. 15 Jahre
LaminatbodenEinfache Qualität: ca. 8-10 Jahre
Mittlere Qualität: ca. 11-12 Jahre
Sehr gute Qualität: ca. 13-15 Jahre
Linoleumbodenca. 15-30 Jahre
Markisenstoffca. 10-15 Jahre
Mikrowelleca. 8-10 Jahre
Mischbatterieca. 15-20 Jahre
Nadelfilzbodenca. 5-8 Jahre
in sehr guter Qualität: 10-15 Jahre
Parkettca. 30-40 Jahre
Parkettboden abschleifenca. 15-20 Jahre
Parkettboden versiegelnca. 12-25 Jahre
Vinylbodenca. 15-20 Jahre
PVC-Bodenca. 8-15 Jahre
Rolladenmotorca. 8-15 Jahre
Schließanlageca. 20-25 Jahre
Silikonfugenca. 8-10 Jahre
Sockelleistenaus Holz: ca. 25-35 Jahre
aus PVC: ca. 10-13 Jahre
Spülbecken aus Edelstahlca. 20-30 Jahre
Spülkasten (hängend) aus Kunststoffca. 15 Jahre
Spülmaschineca. 8-13 Jahre
Tapeten (Raufasertapeten)ca. 8-12 Jahre
Teppichbodenca. 8-10 Jahre
Toilette, WC-Beckenca. 15-20 Jahre
Wandfliesen überstreichenca. 30-40 Jahre
Waschbeckenca. 20-30 Jahre
Wasserhahn (Edelstahl)ca. 15-20 Jahre
Wohnungstür, Wohnungseingangstürca. 40 Jahre (Massivholz)
Zimmertürenaus Spanplatte: ca. 25 Jahre
aus Massivholz: ca. 35-40 Jahre

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