Heute gibt es eine Sammlung von Gerichtsurteile zu Nebenkostenabrechnungen, die teilweise mit einem kleinen Querverweis auf Win-CASA dargestellt werden.
Nebenkosten bei privaten und gewerblichen Mietern
Wenn es in einem Haus sowohl Wohnungen als auch Läden gibt, müssen die privaten Mieter aus der Nebenkostenabrechnung ihren Anteil entnehmen können. Das hat das Landgericht Hamburg unter Az.: 311 S 133/06 entschieden. Der Mieter muss also nachvollziehen können, wie die Kosten zustande gekommen sind, und es reicht nicht aus, nur die bereinigten Kosten darzustellen.
In Win-CASA kann bereits bei der Anlage eines Hauses der gewerbliche Anteil festgelegt werden. Um die Umlage für Müllgebühren genau auf die privaten und gewerblichen Mieter festzulegen, muss mit zwei separaten Umlageschlüsseln gearbeitet werden, damit die Gebühren bei den privaten Mietern ordnungsgemäß nach Wohnfläche und bei den gewerblichen Mietern nach Gewerbefläche umgelegt werden können.
Zeitraum der Hausgeldabrechnung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Az. 3 Wx 120/06 entschieden, dass das ganze Kalenderjahr in der Hausgeldabrechnung enthalten sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Hausverwalter separate Abrechnungen für jedes Quartal vorgelegt. Zusätzlich hatte er das Guthaben bzw. die Nachzahlungen für die einzelnen Eigentümer für das ganze Jahr berechnet und die Endbestände des Kontos und der Rückstellungen für das Jahr dargestellt.
Diese Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die vorgelegten Abrechnungen nicht ausreichend klar und informativ waren. Der Verwalter wurde also für diese Abrechnung nicht entlastet.
Erdgeschosswohnungen müssen Aufzugskosten mit tragen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil VIII ZR 103/06 entschieden, dass auch die Eigentümer bzw. Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss ihren Anteil an den Betriebskosten für den Aufzug bezahlen müssen. Sie werden nicht in unangemessener Weise benachteiligt, wenn sie für den Aufzug zahlen müssen, den sie nicht benötigen, um ihre Wohnung zu erreichen. Im sozialen Wohnungsbau waren Erdgeschosswohnungen zwar teilweise von der Zahlungspflicht für einen Aufzug befreit, aber auch diese Regelung wird inzwischen nicht mehr angewendet.
Das Gericht gibt zu bedenken, dass auch verschiedene weitere Betriebskosten einzelnen Parteien mehr oder weniger zu Gute kommen. Eine Abrechnung nach tatsächlicher Nutzung ist allerdings nicht möglich. Denn wie soll der Hausverwalter beispielsweise feststellen, wer sich am meisten über die gepflegte Grünanlage freut. Oder müssen die Bewohner der oberen Wohnungen eine höhere Umlage für die Treppenhausreinigung zahlen, da ja nur sie die oberen Treppen „verschmutzen“? Dass so etwas absurd wäre, hat der Bundesgerichtshof natürlich klar erkannt und festgelegt, dass die Umlagen für alle Bewohner nach den gleichen Umlageschlüsseln umgelegt werden, sei es nach Verbrauch, wenn dieser objektiv messbar ist, nach Tagen oder Anteilen. Denn nur so kann der Hausverwalter sicherstellen, dass er eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Abrechnung vorlegt.
Kabelgebühren entfallen erst nach Kündigung
Das Amtsgericht Münster musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Bewohner die Gebühren für den Kabelanschluss nicht mehr zahlen wollte, nachdem er sich eine Sat-Anlage montiert hat. Nach dem Urteil Az. 7 C 4811/06 ist dies jedoch erst dann zulässig, wenn der Vertrag mit dem Kabelbetreiber gekündigt ist. In Anlehnung an den vorausgegangenen Fall reicht es also nicht aus, dass der Bewohner ein Angebot nicht (mehr) nutzt, um ihn von der Zahlung zu befreien. So kann sich auch niemand von den Müllgebühren befreien, indem er behauptet, keinen Restmüll mehr zu produzieren oder diesen anderweitig und nicht in der Mülltonne des Hauses zu entsorgen.
2 Kommentare
Heidenthal Karlheinz
Betrifft: Kabelbetreiber als diktatorische Monopolisten.
Selbst unter WISO wurden die Kabelbetreiber angeprangert ob ihrer dubiosen Machenschaften. Unterstützung bekommen sie doch auch von den Mieter- und Grundbesitzervereinen. Laut Gesetz muss wohl eine sogenannte Grundversorgung im Kommunikations-, sprich Fernsehempfangsbereich gewährleistet werden. Die ist mittlerweile durch DVB-T fast überall gegeben. Dennoch pochen die Kabelanbieter auf ihr Monopol und wollen keinen aus einem Kabelvertrag entlassen. Selbst wenn der Mieter kein Fernsehgerät hat, soll er für eine Anschlussdose zahlen? Hier wird die Rechtsprechung doch erheblich malträtiert, was auch von WISO kritisiert wird. Die Kabelgebühr in der Nebenkostenabrechnung eines Miethauses zu verankern spricht nicht unbedingt für die Kabelbetreiber. Laut WISO laufen mehrere Beschwerden über solche und ähnliche Monopolausuferungen bereits über Brüssel. Nur leider kann das sehr lange dauern. Der Bürger wird hier regelrecht entmündigt.
Kai Durchleuchter
Diese Argumentation kann ich nicht nachvollzeihen. Letzlich wird keiner gezwungen einen Mietvertrag mit „Kabelgebühren“ zu unterschreiben. Einerseits soll der Vermieter heute dem Mieter alles für eine attraktive Wohnung bieten und dann….Bei Einzelverträgen wie sie gerne gemacht werden profitieren die Kabelbetreiber nämlich noch mehr- diese sind erheblich teuer. Mein Tip: Als Vermieter würde ich zusehen, dass fast alles über den Mieter direkt läuft, desto weniger Ärger gibt es zum Schluß!