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Manuelle Erhöhung von Betriebs-/Heizkosten in Win-CASA

Nicht erst seit dem steten Anstieg von Energiekosten, ist eine manuelle Anpassung der Nebenkosten für Hausverwaltung von sehr großer Wichtigkeit. Wie Sie eine Betriebskostenerhöhung möglichst effizient in Win-CASA darstellen können, zeige ich Ihnen gerne in den nachfolgenden Zeilen:

Navigieren Sie über das Hauptregister „Verwaltung“ -> Unterregister „Miet“ zum Schalter „Erhöhungen“:

Betriebskostenerhöhung mit Win-CASA


Nun wählen Sie den Posten der „Erhöhung“ aus (in diesem Beispiel behandeln wir die Betriebskosten)



Als nächstes haben Sie die Möglichkeit, die „Art der Erhöhung“ aus den unten dargestellten Optionen festzulegen (im Beispiel „Neuer Betrag = Alter Betrag +/- Prozent“)


sowie den Zeitpunkt bzw. rückwirkende Wirkung der Erhöhung



Im nächsten Schritt wählen Sie die Bewohner aus, die von dieser Erhöhung betroffen sind



Und führen jene über den Schalter „Erhöhen/Anpassen“ sowie durch ein „Ja“ im Fenster „Bestätigen“ durch



Ihre Angaben werden von Win-CASA anschließend nochmals bestätigt




Dies hat zur Folge, dass die Nachzahlung unter „Buchhaltung“ -> „Buchen“ -> „Sollstellungen buchen“ sollgestellt sowie automatisch in die Stammdaten des Bewohners übernommen werden


Ferner können jene über den Schalter „Liste drucken“ eingesehen werden


Auch bei der Benachrichtigung der Bewohner unterstützt Sie Win-CASA.

Sobald Sie „Rundschreiben“ auswählen, öffnet sich unsere Auswahl an Vorlagen. Wählen Sie gerne unser bereits für Sie bereitgestelltes Muster „Erhöhung Nebenkosten“:


Betriebskostenerhöhung


Nach der Auswahl eines Bewohners sowie Angabe des Stichtags


Betriebskostenerhöhung


können Sie mit „Vorschau Ergebnisse“ die Seriendruckfelder mit den in den Stammdaten hinterlegten Informationen befüllen


Betriebskostenerhöhung


sowie nach Angabe des Datums über Ihre bevorzugten Kommunikationskanäle an Ihre Bewohner weiterleiten.


Zu den rechtlichen Voraussetzung für eine Betriebskostenerhöhung informieren Sie sich gerne in den Paragraphen 558 bis einschließlich 560 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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