Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt führt dazu, dass bezahlbarer Wohnraum in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland knapp ist. Insbesondere Senioren mit geringer Rente, Pflegebedürftige oder Menschen mit geringem Einkommen sind bei der Wohnungssuche benachteiligt. Der Staat hat deshalb verschiedene Instrumente der sozialen Wohnraumförderung geschaffen. Dazu gehört unter anderem der Wohnberechtigungsschein, auch Paragraf-5-Schein genannt. Dieser ermöglicht Menschen mit nachgewiesenem Bedarf, eine Sozialwohnung mit geringen Mietkosten zu bewohnen, deren Bau durch staatliche Mittel gefördert wurde.
Inhalt
- Definition Wohnungsberechtigungsschein (WBS)
- Wer hat Anspruch auf einen Wohnungsberechtigungsschein?
- Rahmenbedingungen einer WBS-Wohnung – wie groß darf sie sein?
- Beantragung und Gültigkeit eines Wohnberechtigungsscheins
Definition: Wohnungsberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS), auch als Paragraf-8-Schein oder Paragraf-5-Schein bekannt, bestätigt das Recht, eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Einkommen die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht übersteigt.
Bei diesen Wohnungen wird der Quadratmeterpreis durch den Staat festgelegt und liegt unterhalb des üblichen Mietniveaus der Stadt. Diese Wohnungen werden auch als Sozialwohnungen bezeichnet. Das Konzept basiert auf der Zusammenarbeit von Wohnungs- bzw. Hauseigentümern und dem Staat, um erschwinglichen Wohnraum zu schaffen.
Der Zugang zu diesen Wohnungen ist auf Personen beschränkt, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind. Dies sind in der Regel Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen. Der Wohnberechtigungsschein wird von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausgestellt.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnungsberechtigungsschein?
Die Bewilligung eines Wohnberechtigungsscheins ist grundsätzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Einkommen unterhalb der im Bundesland gültigen Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung dieser Grenze werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, die sich auf die Freibeträge auswirken.
Wohnberechtigungsschein Typ-A und Typ-B
Das Instrument des Wohnberechtigungsscheins wird grundsätzlich in zwei Varianten unterteilt:
Der Wohnberechtigungsschein Typ-A richtet sich an Mieter, deren Einkommen im unteren Bereich der definierten Einkommensgrenzen liegt.
Der Wohnberechtigungsschein Typ B richtet sich an Personen, deren Einkommen zwar noch innerhalb der festgelegten Grenzen, aber im oberen Bereich liegt.
Entsprechend gibt es auf dem Wohnungsmarkt Sozialwohnungen, die jeweils für den Typ A oder den Typ B des § 5-Scheins vorgesehen sind.
Steigt das Einkommen des Mieters einer Sozialwohnung im Laufe der Zeit so stark an, dass die für den Wohnberechtigungsschein / Paragraf 5-Schein relevante Einkommensgrenze überschritten wird, sieht der Gesetzgeber eine Ausgleichszahlung des Mieters vor. Diese so genannte Fehlbelegungsabgabe ist je nach Höhe der Abweichung von den Einkommensgrenzen unterschiedlich hoch.
Besonderer Wohnbedarf / Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit
Wenn Sie eine Wohnung suchen, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen „Dringlichkeitsschein für Wohnraum“ oder einen „Dringlichkeitsschein nach § 5“. Manche Behörden sprechen auch von „besonderem Wohnbedarf“. Das bedeutet, dass der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein und die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung vorrangig behandelt werden und Ihnen von der zuständigen Stelle relativ kurzfristig eine Wohnung vermittelt wird.
Voraussetzungen für einen „Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit“ sind
- Einkommen unter der gesetzlichen Einkommensgrenze
- Besondere Lebensumstände wie Krankheit, Schwangerschaft, Pflegebedürftigkeit oder ein sonstiger Notfall. Das heißt: Eine Lebenssituation, die es erforderlich macht, innerhalb kurzer Zeit eine andere, in vielen Fällen größere Wohnung zu finden.
- Außerdem muss das Amt davon ausgehen, dass der Antragsteller ohne einen Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit oder einen § 5-Schein mit Dringlichkeit keine angemessene Wohnung finden würde.
Ein Dringlichkeitsschein kann im Einzelfall auch ausgestellt werden, wenn ein Mieter z.B. wegen einer Mieterhöhung die Wohnkosten nicht mehr zahlen kann und ihm deshalb Obdachlosigkeit droht.
Wohnberechtigungsschein für spezielle Wohnformen im Alter
Für viele Rentner und Senioren stellt ein Wohnberechtigungsschein bzw. ein Paragraf-5-Schein die einzige Möglichkeit dar, eine bezahlbare Mietwohnung zu finden. Dies trifft ebenfalls auf Wohnformen im Alter zu, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen. So stehen Angebote des Betreuten Wohnens oder Senioren-WGs zur Verfügung, die mit Hilfe von sozialer Wohnraumförderung errichtet wurden. Für die Mieter ist deshalb ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Dies gilt ebenfalls für ein Mehrgenerationenhaus. Sofern das Mehrgenerationenhaus mit staatlichen Fördermitteln aus dem sozialen Wohnungsbau errichtet wurde, können Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins in die einzelnen Wohnungen einziehen.
Erfahren Sie hier mehr über „Altersgerechtes Wohnen“.
Rahmenbedingungen einer Wohnberechtigungsschein-Wohnung – wie groß darf sie sein?
Die Anzahl der in einer Wohnung mit Wohnberechtigungsschein lebenden Personen hat maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsgröße. Die zulässige Wohnungsgröße ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Grundsätzlich steht jeder Person ein Zimmer zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Schein lediglich eine Wohnberechtigung, jedoch keine Wohnungsvermittlung beinhaltet. Bitte beachten Sie, dass die genauen Grenzen der Größe je nach Bundesland variieren.
Beantragung und Gültigkeit eines Wohnberechtigungsscheins
Der WBS wird vom Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde ausgestellt, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Vor der Bewilligung werden verschiedene Voraussetzungen geprüft. Die Gültigkeitsdauer eines Wohnberechtigungsscheins beträgt in der Regel zwölf Monate.
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