Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, ist eine wichtige Grundlage für die Hausverwaltung. Es regelt alle Abläufe auf gesetzlicher Ebene, die das Wohnungseigentum betreffen. Sollten planen in Zukunft eine Eigentumswohnung zu besitzen oder zu verwalten könnte Sie dieser Artikel interessieren.
Definition – Was versteht man unter dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)?
Das WEG ist eine wichtige Grundlage für eine funktionierende Wohneigentümerschaft und deren Verwaltung. Das Wohnungseigentum ist im BGB nicht geregelt, hier gehört eine Immobilie automatisch dem Besitzer oder der Besitzerin des Grundstücks. Die daraus entstandene Lücke wird durch das WEG geschlossen.
Das WEG trat 1951 in Kraft und wurde 2007 und 2020 angepasst wobei weiter Lücken geschlossen wurden.
Inhalt – Was befindet sich im WEG?
Das WEG setzt sich aus 4 Teilen zusammen.
- Teil 1: Wohnungsigentum
- Teil 2: Dauerwohnrecht
- Teil 3: Verfahrensvorschriften
- Teil 4: Ergänzende Bestimmungen
In diesen 4 Teilen wird das Wohnungseigentumsrecht definiert und ausgeführt.
Die Teile 1 bis 3 setzen sich mit den Rechten, den Pflichten, der Nutzung, der Kostenaufteilung und den Eigentumsverhältnisse auseinander. Diese sind besonders relevant und sollten als Käufer, Eigentümer und vor allem Verwalter gelesen werden. Im vierten Teil werden einige Bestimmungen aus anderen Bereichen ausgeführt.
Wohnungseigentum
Teil 1 definiert das Wohnungseigentum, beschäftigt sich mit der Teilungserklärung und im Zuge dessen mit der Unterscheidung von Wohneigentum und Sondereigentum. Dieser erste Teil ist die Grundlage für das Grundblatt den Eigentümer, denn ohne ihn würde eine ganze Immobilie immer dem Besitzer des Grundes gehören.
Außerdem beschäftigt sich Teil 1 mit den Pflichten und Rechten der Eigentümer.
- Zahlung des Instandhaltungsanteils
- Zahlung der Nebenkosten
- Sorgfältige Behandlung des Gemeinschaftseigentums
- Einlass zu eigenem Sondereigentum bei nötigen Sanierungen
- Gegebenenfalls Sonderumlagen
Dauerwohnrecht
Der zweite Teil des WEG befasst sich mit den Bestimmungen rund um das Dauerwohnrecht. § 27 beschäftigt sich hierbei mit den Befugnissen und Pflichten des Verwalters.
Verfahrensvorschriften
Teil 3 führt Verfahrensvorschriften im Falle von Klagen und Kostenverteilung auf.
Ergänzende Bestimmungen
Im letzten Teil sind, wie der Name schon verrät, noch einige ergänzende Bestimmungen aufgeführt, welche sich unter anderem um die Auslegung von Altvereinbarungen um eine Brücke zu alten Beschlüssen zu spannen.
Definierte Aufgaben der Verwalter:innen
Die Aufgaben der verwaltenden Person einer Immobilie finden sich im dritten Teil. Das Gesetz legt fest, dass jede Wohneigentümerschaft verpflichtet ist eine Verwaltung zu bestellen. Dieser übernimmt nun für die ganze Liegenschaft die Geschäftsführung.
Nach der Absprache und nach den Wünschen der Eigentümer kümmert sich der Verwalter oder die Verwalterin um folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Entscheidungen der Wohnungseigentümerversammlung
- Erstellung von Abrechnungen
- Instandsetzung und Instandhaltung der Liegenschaft
- Verwaltung der Gelder
- Facility Management
- Vertragsabschlüsse für die Wohneigentümerschaft
- Kontrolle rechtlicher Vorgaben
Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers
Neben Beauftragung der Verwaltung des Wohneigentums hat ein jeder Eigentümer auch weitere Pflichten.
- Zahlung der Nebenkosten
- angebrachte Handhabung des Gemeinschaftseigentums
- Zahlung des Instandhaltungsanteils
- Zutritt zu eigenem Sondereigentum gewähren bei nötigen Instandhaltungprojekten
Interessante und relevante Änderungen der WEG Reform 2020
Nach etwa 13 Jahren wurde das WEG im Jahr 2020 umfassend erneuert, davor zuletzt 2007. Die Änderungen traten zum 1. Dezember 2020 in Kraft. Das modernisierte WEG wird auch WEmoG bzw. Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, genannt.
Hier die wichtigsten Änderungen kurz beschrieben:
- Änderungen für Verwalter:innen:
- Mehr Entscheidungsrecht bei Reparaturen, Verträgen undHausgeldforderungen > Verwalter soll nun das wichtigste Organ in der WEG sein
- Zertifizierugspflicht auf Nachfrage
- Änderungen für die Eigentümer:innen:
- drastischere Folgen bei Pflichtverletzung (bis hin zu Entziehung ihres Wohneigentums)
- Änderungen für den Verwaltungsbeirat
- Stärkung als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter
- Änderungen bezüglich Eigentümerversammlungen
- Einberufungsfrist verlängert, kann nun auch schriftlich erfolgen
- nach wie vor Präsenzversammlung vorgesehen, aber einzelne Teilnehmer dürfen online teilnehmen
- Die Versammlung ist immer beschlussfähig
- sollte es nötig sein, darf Versammlung durch den Verwaltungsbeirat einberufen werden
- Umsetzung baulicher Veränderungen nun leichter
- vor allem Modernisierungsprojekte sollen leichter möglich gemacht werden
- Anspruch auf gewisse Bauprojekte (Barrierefreiheit, Lademöglichkeit für Elektroauto, Einbruchschutz, Telekommunikationsanschluss mit hoher Übertragungskapazität)
- Miet- und Eigentumsrecht
- wurden weiter angeglichen
- Mieter:innen müssen in Zukunft einige bauliche Änderungen dulden
- Jahresabrechnung, Vermögensbericht nun neben Wirtschaftsplan verpflichtend
Änderungen des WEG im Jahr 2023
Auch im Jahr 2023 gibt es eine Änderungen anzumerken. Im WEG ist nun nämlich festgehalten, dass die Wohnungseigentümer:innen eine zertifizierte Verwaltung für die Aufgaben ihrer Liegenschaft verlangen dürfen. Dies tritt ab dem 1.12.23 in Kraft.
Ein Kommentar
Moritz_berg1
Ich bin ein Vermieter von einer kleinen Wohnung und muss sagen, dass eine Hausverwaltung wirklich sinnvoll sein könnte. Es nimmt einen wirklich viel Stress und sie kennen sie sich sogar besser aus. Danke für den Beitrag!